Handelsrecht
Das Handelsrecht gehört zum Privatrecht und wird auch als Sonderrecht der Kaufleute bezeichnet, weil es im Wesentlichen Sondervorschriften für Kaufleute beinhaltet. Geregelt ist das Handelsrecht insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB). Dort wo das HGB keine Spezialregelungen trifft, greifen grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Das Handelsrecht kennt als eine Besonderheit neben den gesetzlichen Bestimmungen auch die sogenannten Handelsbräuche und das Handelsgewohnheitsrecht. Ein Handelsbrauch entsteht durch die zahlreichen Gewohnheiten und Gebräuche unter Kaufleuten. Er ist zwar keine Rechtsnorm und auch kein Gewohnheitsrecht, allerdings können sich aus Handelsbräuchen Regeln ergeben, die in der kaufmännischen Praxis befolgt werden und auf die die Rechtsprechung Rücksicht nehmen muss. Typischerweise entstehen Handelsbräuche für bestimmte Geschäftszweige und Branchen und gelten nur unter Kaufleuten, nicht gegenüber Nichtkaufleuten.
Das Handelsrecht und das HGB haben die beschleunigte Geschäftsabwicklung zum Ziel. Im Verhältnis zu Verbrauchern wird daher den geschäftsgewandten Kaufleuten eine geringere Schutzbedürftigkeit zuteil (z.B. unverzügliche Untersuchung von Mängelrügen beim Handelskauf oder geringere Formvorschriften). Auf der anderen Seite forciert das HGB einen gesteigerten Schutz des Rechtsverkehrs (Publizitätsschutz des Handelsregisters, erweiterter Gutglaubensschutz).
Auch zum Handelsrecht gehört das Recht der Handelsvertreter. Der Handelsvertreter ist nach dem deutschen Handelsrecht ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Anders als der Groß-, Einzelhändler oder Handelsmakler ist der Handelsvertreter auf vertraglicher Basis in das Absatz- und Vertriebssystem eines Unternehmens integriert.
Unsere Kanzlei berät Sie in allen Fragen rund um das Handelsrecht. Hierzu gehören u.a.:
- Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
- Vertriebsrecht, Vertriebsverträge
- Handelsvertreter – Rechte und Pflichten